Entscheidungen des BGH zeigen, dass Patientenverfügungen nur in seltenen Fällen den gewünschten Zweck erfüllen. Zwar wird immer dazu aufgerufen, mit einer Patientenverfügung vorzubeugen, allerdings zeigt die Praxis, dass diese nie zu Anwendung kommen, wenn es tatsächlich ernst wird. Der Grund hierfür liegt nicht in der mangelhaften Ausführung der Verfügung, sondern in zu ungenauen Formulierungen.
Die jüngst erlassenen Entscheidungen des Betreuungssenats , Beschluss vom 08.02.2017 Az.: XII ZB 604/15 und Beschluss vom 06.07.2016 Az.: XII ZB 61/16, geben bedauerlicherweise auch keine genaueren Hinweise darauf, wie eine Patientenverfügung ordentlich formuliert sein müsste, damit diese aktuell ihren Zweck erfüllt, wenn es einmal darauf ankommen sollte. Zwar wird eine bestimmte Genauigkeit gefordert, in Bezug auf die Anwendung der Verfügung, allerdings wird gleichzeitig auch eingeräumt, dass eine zu genaue Formulierung der Patientenverfügung abträglich sein könnte. Tatsächlich befinden sich zahlreiche Patientenverfügungen im Umlauf, welche nach der aktuellen Rechtsprechung ihren Zweck nicht erfüllen können.
Lebensverlängernde Maßnahmen nur bei Hoffnung auf ein erträgliches Leben
Die Tauglichkeit von Patientenverfügungen in der Praxis wird mit beiden Beschlüssen infrage gestellt. Basis beider Beschlüsse waren die Vorlagen für Patientenverfügungen von der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern. Die Vorlage ist aus dem Jahre 1989 und dient in abgewandelter Form häufig als Vorlage, wenn Menschen für den Ernstfall vorsorgen möchten. In den Vorlagen wird beschrieben, ob und wie Lebensverlängernde Maßnahmen unter Umständen Anwendung finden sollen. Nach der Vorlage wird dies nur dann unterstützt, wenn entsprechende Maßnahmen ein erträgliches Leben in Aussicht stellen. Lebensverlängernde Maßnahmen sollen dagegen nicht ergriffen werden, wenn dauerhafte und schwere Schäden des Gehirns zu erwarten sind oder das Bewusstsein nicht wiedererlangt werden könne. Stellen die Ärzte fest, dass dauerhafte Schäden nicht ausgeschlossen werden können sollen Pflege und Behandlung auf die Linderung von eventuellen Schmerzen ausgerichtet werden. Darüber hinaus gibt es auch verschiedene Hürden in Bezug auf die Vollmachterteilung.
Korrektur durch BGH
Am 08.02.2017 korrigierte sich der BGH in einzelnen Punkten und hob diese auch hervor. In der Korrektur erkennt der BGH die Konkretisierung der Patientenverfügung. Eine fehlende Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins, rechtfertigt die Neuausrichtung auf die Linderung von Schmerzen und Pflege. Es wird als vorausschauende Einwilligung durch den Patienten gewertet, wenn die künstliche Ernährung abgebrochen wird. In diesem Fall wird die künstliche Ernährung als Lebenserhaltende Maßnahme betrachtet, welche der Patient nicht wünschte. Der Aufwand zur Ermittlung der rechtlichen Wirksamkeit einzelner Punkte einer Patientenverfügung ist enorm, sodass im Zweifelsfall die Verfügung nicht angewendet werden kann, so wie es der Patient wünschte. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollten Betroffene immer auf die aktuelle Rechtsprechung achten, auch wenn bereits eine Verfügung besteht. Damit können Aktualisierungen an der Patientenverfügung rechtsicher vorgenommen werden.