Günstigerprüfung auch bei der Patientenverfügung?

Was versteht man denn unter dem Begriff Günstigerprüfung? Diese wird durch die Finanzbeamten bewirkt, um zu kontrollieren welche Aufwendungen der Steuerzahler absetzen kann. Es gibt zumeist verschiedene Wege der Steuerberechnung. Die Finanzbeamten sind gehalten den günstigsten Weg für die Bürger anzunehmen.

Seit dem Jahr 2005 werden die unterschiedlichen von den Bürgern aufgebrachten Vorsorgeaufwendungen und auch die eingezahlten Versicherungsbeiträge getrennt nach

    • Vorsorge Aufwendungen im Alter
    • Und anderen Vorsorgeaufwendungen

betrachtet. Diese sind jeweils bis zu autonomen Höchstbeträgen von der Steuer abzusetzen. Bis Ende 2004 war dahingegen für alle Versicherungsbeiträge ein einheitlicher abzugsfähiger Vorsorge Höchstbetrag vorgesehen.

In den Übergangsphasen (vor 2005 war kein vollständiger Abzug möglich) ist es für die Bürger zumeist ungünstiger die Altersvorsorge Aufwendungen zwischen der alten und der neuen Regelung einzuordnen. Für einige Personengruppen kann die alte Regelung besser sein als die neue. Für Geringverdiener und auch für Selbstständige kann es der Fall sein weil sie ihre Altersvorsorge mit einer Lebens- und privaten Rentenversicherung gelöst haben. Um Verschärfungen für die Steuerzahler gar nicht erst entstehen zu lassen, macht das Finanzamt in den Folgejahren auf Anordnung eine so genannte Günstigerprüfung lt. § 10 Abs. 4a EStG 2005.

Für die Günstigerprüfung sind folgende Regelungen vorgesehen:

  • Es werden nur Aufwendungen beachtet, die mit der neuen Regelung ab 2005 abzugsfähig sind. Vorsorgebeiträge, die in diesem Kontext nicht länger begünstigt wurden, können nicht berücksichtigt werden. Dies sind Beiträge zu Lebens- und Rentenversicherungen, wenn der Vertrag nach dem 1.1.2005 geschlossen wurde.
  • Abzugsfähige Beiträge des Jahres 2004 sind auch Kosten die aus einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung resultieren. Diese werden angerechnet bei Menschen, die nach dem 31.12.1957 geboren wurden (bis 2004 ferner extra absetzbar in Höhe von 184 €/Person).
  • Nicht abgezogen wird hingegen der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Entsprechende gilt auch für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.

Natürlich wird man auch beim Ausstellen der Patientenverfügung die günstigste und beste Variante wählen. Wenn man so will, macht man dafür auch eine Günstigerprüfung.