Unser Rat zur neuen Patientenverfügung: Diese kann nur so gut wirken, wie der Inhalt, den Sie verfasst haben. Gesetzlich ist durch den Bundestag im Gesundheitsrecht (PatVerfG) verankert dass jeder Patient das Recht auf Selbstbestimmung zu seinen Behandlungen im Ernstfall hat. Der Arzt kann Ihre neue Patientenverfügung jedoch nur befolgen, wenn Sie die Willensbekundungen klar erkennbar ausstellen.
Hinweise zur neuen Patientenverfügung
Es ist sinnvoll, ärztliche oder anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Hilfestellung kann auch die umfangreich vorhandene Fachliteratur und natürlich das vertrauensvolle Gespräch mit dem Hausarzt geben. Unsere nachfolgende Auflistung gibt Ihnen Hinweise auf Broschüren und kostenlose Informationen, damit Sie Ihre persönlichen Wünsche klar formulieren können. Die finden auf unseren Seiten Muster, Vorlagen, Formulare von Vollmachten zum downloaden für die Erstellung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Der Anwalt und der Arzt können Ihnen zudem wertvolle Hinweise und Hilfestellungen geben.
- Bundesverband der Verbraucherzentralen
Buch „Patientenverfügung“ ist für 8,30 € im Handel erhältlich
Oder per Telefon 0 29 62/90 86 47 zu bestellen
- Justizministerium (Anschrift häufig zu finden auf unseren Seiten) Kostenfrei erhalten Sie Unterlagen und Informationen zur „Patientenverfügung“
Neue Patientenverfügung – Informieren Sie Ihre Familie
Auch wenn es Ihnen schwerfällt, besprechen Sie Ihre Vorgaben zur neuen Patientenverfügung mit Ihren Angehörigen oder Vertrauenspersonen. In der Regel sind sie die ersten, von denen die behandelnden Ärzte Näheres wissen möchten.
Ist das notarielle Erstellen einer Patientenverfügung notwendig?
Zum Notar sollten Sie gehen falls Ihre Zurechnungsfähigkeit angezweifelt werden könnte denn der Notar überprüft die Geschäftsfähigkeit.
Falls die Patientenverfügung oder Vorsorgeverfügung auch einen Immobilienbesitz einbezieht, müssen Sie die Vollmacht vom Notar ausfertigen lassen. Soll ein Bevollmächtigter darüber verfügen können ist die notarielle Beurkundung unerlässlich und sie kostet entsprechend dem Vollmachtswert zwischen 45 und 450 €.
Wo sollte man die neue Patientenverfügung aufbewahren?
Behörden, der Arzt und auch Gerichte verlangen stets die Vorlage der Original-Patientenverfügung. Sie können die neue Patientenverfügung zu Hause oder bei einer Vertrauensperson aufbewahren. Zudem bieten auch viele Institutionen diesen Service gegen Bezahlung an. Schauen Sie in unseren Artikel „Vorsorgeregister“ wenn Sie hierzu nähere Informationen wünschen.
Von allen Vorsorgeregistern erhalten Sie ein Kärtchen für die Brieftasche mit einem Hinweis darauf, wo die Originalurkunde aufbewahrt ist. Dieses Hinweiskärtchen könnten Sie sich auch selbst mit einem Hinweis fertigen. Für Alleinstehende bietet es sich allerdings in der Regel an, die Patientenverfügung in einem zentralen Register speichern zu lassen.
Wurde die Patientenverfügung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt werden diese genau wie weitere Vollmachten zur Vorsorge vom elektronischen Zentralregister der Bundesnotarkammer verwaltet. Seit Anfang 2005 können auch privatschriftliche Vollmachten in diesem zentralen Register der Bundesnotarkammer gespeichert werden. Entsprechende Formulare und Vordrucke für diese Speicherung sind unter www.zvr online hinterlegt.
Sollte man die Patientenverfügung regelmäßig erneuern? Eine Patientenverfügung kann man jederzeit erneuern oder widerrufen. Dies ist schriftlich und mündlich möglich. Wer allerdings sichergehen möchte, dass im Notfall die neue Patientenverfügung greift sollte die alte entweder schriftlich widerrufen oder vernichten. Formulare für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht können Sie kostenlos zur weiteren Verwendung bei Ärzten, Apotheken und den Krankenkassen.