Verschiedene Instrumente stehen den Patienten zur Verfügung, um vorsorglich eine schriftliche Patientenverfügung für den Ernstfall abgeben zu können.
Die Patientenverfügung
Vorlagen zur Patientenverfügung heißen manchmal auch Patiententestament. Jeder gesunde Mensch kann sich hierin bezüglich seiner Vorstellungen zu notwendigen medizinischen Behandlung en oder auch einer Behandlungsbegrenzung schriftlich äußern. Meist kommt dies bei einer tödlichen Erkrankung oder einem Unfall in der letzten Lebensphase zum Einsatz.
Die Betreuungsverfügung
Diese kann vorsorglich dazu genutzt werden, selbst eine Vertrauensperson zu benennen, falls eine Betreuung notwendig wird. In diesem Falle wird vom Vormundschaftsgericht normalerweise eine Betreuungsperson bestellt. Falls man dies nicht wünscht, kann man durch eine Betreuungsverfügung bestimmen, wer dies werden soll.
Statt einer Betreuungsverfügung könnte man auch eine Vorsorgevollmacht ausstellen. Auch hier wird die eigene Vertrauensperson bevollmächtigt. Diese muss im Gegensatz zum Betreuer nicht von einem Vormundschaftsgericht bestellt werden. Mithilfe einer ausgestatteten Entscheidungsunfähigkeit kann der Bevollmächtigte sofort für den Vollmachtgeber handeln kann.
Broschüren und verschiedene Textbausteine leisten Hilfestellungen für Menschen, die eine eigene Patientenverfügung schreiben möchten.
Patientenverfügungsformular anfordern:

Patientenverfügung Vorlagen erhalten Sie unter folgenden Linkadressen:
- Betreuungsverfügung
Vorlage des Bundesministeriums der Justiz
- Vorsorgevollmacht
Vorlage des Bundesministeriums der Justiz
- Broschüre des Bundesjustizministeriums: „Patientenverfügung“
Vorlagen kostenlos erhältlich:
E-Mail Anschrift: publikationen@bundesregierung.de
Patientenverfügung und auch die Vorsorgevollmacht bekommen Sie als Vordruck kostenfrei zu Ihrer Verwendung bei Ärzten, Apotheken, den Krankenkassen.
Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten enthalten alle wichtigen Aussagen zur ärztlichen Sterbebegleitung. Sie bilden das grundlegende Dokument der Patientenselbstbestimmung. Der Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen ist in der ärztlichen Praxis noch nicht sehr erprobt. Die Dokumente wurden zur Orientierung der Ärzte schon mehrfach im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. Die BUNDESÄRZTEKAMMER und die ZENTRALE ETHIKKOMMISSION gaben den Ärzten Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung an die Hand.
Das Patientenverfügungsgesetz für die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung wurde vom Deutschen Bundestag beschlossen nachdem auch viele Sachverständige auf eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung drängten. In Deutschland wurden bis zum Jahr 2009 bereits ca. sieben bis acht Millionen Patientenverfügungen erstellt.
Wie verbindlich ist eine Patientenverfügung?
Die Festlegungen der Patientenverfügung sind grundsätzlich für den Arzt bindend. Die behandelnden Ärzte sind deshalb keinesfalls befugt, sich über die Bestimmungen der Patientenverfügung hinwegzusetzen.
Es sei denn, die betreffenden Situationen wurden nicht fest umrissen beschrieben. Oft lassen sich auch bestimmte Konstellationen so nicht voraussagen. Erschwerend kommt hinzu, dass eine Patientenverfügung nur dann zum Einsatz kommt wenn die Verständigung zwischen dem Arzt und dem sehr kranken Patienten nicht möglich ist.
Falsche Auslegungen der Patientenverfügungen könnten vermieden werden, wenn zusätzlich eine Vertrauensperson (diese sollte eine Vollmacht in Händen haben) als Ansprechpartner die Wünsche des Patienten formulieren kann. Denn im weiteren Krankheitsverlauf könnten Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen die das Leben des Patienten retten würden. Hierbei müsste in der Regel recht rasch geklärt werden ob dies dem Willen des Patienten entspricht. Eine Vertrauensperson weiß am Besten was der betreffende Patient für sich selbst entscheiden würde, wenn er dazu noch in der Lage wäre. Der in der schriftlichen Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung verfügte Wille wird hierbei natürlich eine ganz entscheidende Grundlage sein.
Dementsprechend sollten Bevollmächtigten oder Betreuer sowie die Angehörigen, Ärzte und Pflegende einbezogen werden. Unter Umständen kann auch das Vormundschaftsgericht angerufen werden, wenn die Beteiligten zu keinem gleichartigen Urteil kommen.